Gebührensatzung
Gültig ab 16. Juni 2010
Gebührensatzung für den Friedhof
der ev.-luth. Kirchengemeinde Grube
Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und l der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V.m. § 40 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grube in der Sitzung am 04.02.2010 die nachstehende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofs-verwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig.
(3)Der Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat des Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228-232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren)
1. Reihengrabstätten
a) für Särge bis 1,20 m- für 15 Jahre (15 x € 20,--) € 300,-
b) für Särge über 1,20 m- für 25 Jahre(25 x € 27,--) € 675,-
c) Für Särge in Rasenlage mit der Möglichkeit einer Grabplatte
im Rasen für 25 Jahre (25 x € 43,--) € 1075,-
d) Für Urnen in Rasenlage mit der Möglichkeit einer Grabplatte
im Rasen für 20 Jahre (20 x € 39,--) € 780,-
2. Wahlgrabstätte je Grabbreite
a) für Särge bis 1,20 m - für 15 Jahre ( 15 x € 27,--) € 405,-
b) für Särge über 1,20 m - für 25 Jahre ( 25 x € 29,--) € 725,-
c) für Särge über 1,20 m- für 25 Jahre in Rasenlage(25x€39,--) € 975,--
d) für Urnen - für 20 Jahre ( 20 x € 33,-) € 660,-
e) für Urnen - für 20 Jahre in Rasenlage(20x€39,--) € 780,--
3. Grabstätten auf dem namenlosen Gräberfeld
a) für Särge - für 25 Jahre (25 x € 43,--) € 1075,-
b) für Urnen - für 20 Jahre (20 x € 39,--) € 780,-
4. Verlängerungen von Nutzungsrechten
Wenn alle Grabbreiten einer Grabstätte ausgelegen sind, wird für jedes Jahr der Verlängerung die Hälfte des Jahresbetrages der Gebühren unter Nr. 2 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Wenn auch nur eine Grabbreite einer Grabstätte nicht ausgelegen ist, wird für jedes Jahr der Verlängerung der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 berechnet.
Für jedes Jahr der Verlängerung wird 1,00 Euro je Grabbreite
für die Überwachung der Standsicherheit berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung
der Friedhofsordnung € 27,-
2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen
anderer Berechtigter € 27,-
3. Zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines
Kleinstkindersarges in einer Wahlgrabstätte € 27,-
4. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals
sowie die laufende Überwachung der Standsicherheit
a) liegendes Grabmal bis 0,35m² € 26,00,-
b) Grabmal bis 0,55 m² € 36,00,-
c) Grabmal über 0,55 m² € 51,00,-
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde sowie Aufbringen von Mutterboden (Kompost)
1. Für eine Erdbestattung
a) bei Reihengräbern - Särge bis 1,20 m € 150,-
bei Reihengräbern - Särge über 1,20 m € 430,-
b) bei Wahlgräbern - Särge bis 1,20 m € 165,-
bei Wahlgräbern - Särge über 1,20 m € 480,-
2. Für eine Urnenbestattung € 230,-
IV. Sonstige Gebühren
1. Für die Benutzung der Kapelle für Verstorbene, die nicht der
evangelischen luth. Kirche angehörten € 220,-
2. Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen € 60,-
3. Für die Benutzung der Kühlkammer 75 Euro incl. der ersten
3 Tage, jeder weiterer Tag 25 Euro.
V. Gebühren für Ausgrabungen
1. einer Leiche bei Reihengräbern – Särge bis 1,20 m € 600,-
einer Leiche bei Reihengräbern - Särge über 1,20 m € 1720,-
einer Leiche bei Wahlgräbern - Särge bis 1,20 m € 660,-
einer Leiche bei Wahlgräbern - Särge über 1,20 m € 1920,-
3. Für eine Ausgrabung einer Urne € 460,-
VI. Grabpflege und Erdarbeiten
Im Friedhofsfeld 3. Kirchhof Abt. F Reihe A-E und Friedhofsfeld 3. Kirchhof Abt. D Reihe A-H für gleichmäßige Vorderkanten und Seitenbepflanzungen einmalig
je Doppelgrab € 145,-
für jede weitere Grabbreite € 46,-
VII. Abräumen der Grabstätten
Für das Abräumen und Entsorgen der Grabstätte 75 Euro je Grabbreite.
§ 7 Besondere Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 27.12.2001 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Ostholstein vom _______ kirchenaufsichtlich genehmigt.
Grube den _______________
Ev.- Luth. Kirchengemeinde Grube (Kirchensiegel)
- Der Kirchenvorstand -
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Vorsitzende/r Mitglied
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde öffentlich ausgehängt in der Zeit
vom .............................................. bis .....................................................
in 5 Schaukästen der Kirchengemeinde : am Gemeindehaus Grube und Friedhofskapelle Grube, an der Kirche in Dahme am Wittenwiewerbarg, In Fargemiel Adolf Schwark Str. Bushaltestelle, Thomsdorf – Dorfstr. Bushaltestelle
nach vorherigem Hinweis in........................................................................
am....................................
(Kirchensiegel)
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Vorsitzende/r Mitglied