Friedhofssatzung
Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev.- luth.
Kirchengemeinde Grube
Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-luth.Kirche hat
der Kirchenvorstand der Ev.luth. Kirchengemeinde Grube in der Sitzung am
05.04.2001 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist
zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, daß Christus dem Tode
die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Legen
geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewißheit erhalten Arbeit und Gestaltung
auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
III.Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
IV.Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
§ 16.Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
§ 21 Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
§ 23 Wahlmöglichkeit
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
VI.Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Grabpflege, Grabschmuck
§ 30 Vernachlässigung
§ 31 Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 Zustimmungserfordernis
§ 33 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 34 Fundamentierung und Befestigung
§ 35 Unterhaltung
§ 36 Entfernung
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 37 Benutzung der Leichenräume
§ 38 Trauerfeiern
IX. Haftung und Gebühren
§ 39 Haftung
§ 40 Gebühren
X. Schlußvorschriften
§ 41 Inkrafttreten
III. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
1. Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-luth. Kirchengemeinde Grube getragenen
Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
2. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen die
bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde hatten oder ein
Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen
bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers
gelebt haben (z.B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im
Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.
3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
1. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen
kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
3. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand
einen Ausschuß oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
4. Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung, oder Übertragung des
Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines
Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie
mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten
erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
1. Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund außer
Dienst gestellt und entwidmet werden.
2. Nach Anordnung der beschränkten Außendienststellung werden Nutzungsrechte
nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit
auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der
Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
3. Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen
werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die
Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte
für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll
den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
4. Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner
Grabstätten angeordnet wird.
5. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der
Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen
aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen,
wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind
und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
6. Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener
Weise anzulegen.
7. Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen.
Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen,
sofern die Anschriften der Friedhofsverwaltung bekannt sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.
2. Aus besonderem Anlaß kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten
und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben
richten zu unterlassen.
2. Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle,
Handwagen und die
von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat
auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,
h) zu lärmen und zu spielen.
i) Hunde unangeleint mitzubringen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
3. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
4. Der Kirchenvorstand kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
5. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Kirchenvorstand kann
Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des
Friedhofs untersagen.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
1.Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und
Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der
vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Kirchenvorstand. Die Zulassung ist auf
Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen
Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.
2. Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die
Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen
Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung und
Antragstellerinnen und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation
durch Vorlage des Berufsausweises für Friedhofsgärtner von der
Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind
verpflichtet, dem Kirchenvorstand den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung
unverzüglich anzuzeigen.
3. Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Kirchenvorstand
auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn der Antragsteller
über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof
verfügt und diese Zulassung vorlegt.
4, Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils
geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft
verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluß einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
5. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der
Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
6. Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchenvorstandes widerrufen werden,
wenn ein Gewerbetreibender trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof
geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der
Zulassung entfallen sind.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
1. Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.
Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das
Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
2. Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Beteiligten Ort und Zeit der
Bestattung fest.
§ 8 Särge und Urnen
1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
2. Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist,
nachhaltig die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu
verändern und der die
Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
3. Die Särge sollen höchstens 2,05m lang, im Mittelmaß 0,70m hoch und 0,70 m breit sein.
Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
4. Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
5. Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge
oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
6. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die
geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens
oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9 Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Urnen 20 Jahre.
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
1. Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder gefüllt.
2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur
Oberkante des Sarges
mindestens 0,90m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.
3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke
Erdwände getrennt sein.
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
1. Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kirchenvorstand einem
Umbettungsantrag zustimmen. Die
staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in
eine andere Reihengrabstätte
desselben Friedhofs sind unzulässig.
3. Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die
Verwandten 1.Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabbstätten die jeweiligen
Nutzungsberechtigten. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der
dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen haben die Antragsteller zu tragen.
4. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein
anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher
gehört werden.
5. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
6. Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder
Aschenreste in dem
betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung der
Friedhofsverwaltung können
sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
7. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des
neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
8. Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf
behördlicher oder richterlicher Anordnung.
9. Das Herausnehmen von Urnen anläßlich der Bestattung einer Leiche und die
anschließende umgehende
Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
1. Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche
Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
2. Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten
kann der Kirchenvorstand
Ausnahmen zulassen (vgl. § 16).
3. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an
Grabstätten in bestimmter Lage
sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
4. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
5. Die Grabstätten werden angelegt als:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Reihengrabstätten in Rasenlage
d) Wahlgrabstätten in Rasenlage
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Grabstätten auf dem anonymen Gräberfeld (für Särge und Urnen)
6. Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
a) Grabstätten für Erdbestattungen - bei einer Sarglänge bis 120 cm
Länge: 220 cm, Breite 100 cm
bei einer Sarglänge über 120 cm
Länge: 220 cm, Breite: 100 cm
b) Urnengrabstätten nach Absatz 5 Buchstaben c) bis e)
Länge 100 cm, Breite 100 cm
Im übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§ 13 Reihengrabstätten
1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe
nach einzeln für die
Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung
kann in Ausnahmefällen zulassen, daß gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis
zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit
dadurch nicht Überschritten wird.
3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor
Ablauf der Ruhezeit
durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
1. Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder
mehreren Grabbreiten vergeben.
2. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die
Urkunde wird nach
Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt.
3. In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung
kann in Ausnahmefällen
zulassen, daß gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von
100 cm oder eine Urne
zusätzlich beigesetzt wird.
4. In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet
werden. Als Angehörige
im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) der Ehegatte
b) die Kinder
c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
d) die Eltern
e) die Geschwister
f) die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen.
5. Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der
Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
1. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, bei Urnenwahlgrabstätten 20 Jahre, bei
Wahlgrabstätten, die mit einem Sarg
bis 1,20m belegt sind 15 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das
Nutzungsrecht kann auf Antrag
nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung
vorgesehenen Gebühr
verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht
verlängert oder wiedererworben, so
erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
2. Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen
rechtzeitigen Wiedererwerb
zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis
auf der Grabstätte
bekanntgemacht.
3. Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit,
so ist das Nutzungsrecht
entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren
richten sich nach
der jeweiligen Friedhofsgebbührensatzung.
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
1. Sind auf dem Friedhof genügend freieGrabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen
eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2- Reservierung einer Grabstätte) und nach
Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die
Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den
Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils
geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfaßt nicht das Recht zur Bestattung von
Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe
c endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere
Nutzungszeit verliehen werden.
c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an
dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird.
In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen
für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die
entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen
Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen,
die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte
Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten
auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 übertragen
werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des
Kirchenvorstandes.
2. Stirbt die oder der Nutzungsberchtigte, so geht das Nutzungsrecht auf eine Angehörige
oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung
über. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14
Absatz 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, daß innerhalb der einzelnen
Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
3. Die Rechtsnachfolge nach Absatz 2 können die Nutzungsberechtigten dadurch ändern,
daß sie das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person
nach § 14 Absatz 4 oder - mit Zustimmung des Kirchenvorstandes - einer anderen Person
durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der
Friedhofsverwaltung unverzüglich einzureichen.
4. Die oder der neue Berechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung bzw.
dem Rechtsübergang die Umschreibung auf ihren bzw. seinen Namen zu
beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung
bzw. der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
5. Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam
mit der Umschreibung durch die Friedhofsverwaltung.
6. Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht
verwehrt werden.
Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
§18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
1. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
2. Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabbstätten besteht kein Rechtsanspruch
auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
1. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle
für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
2. Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für
eine oder mehrere Urnen.
3. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten
die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 20 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
1. Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne
vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
2. Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte umfaßt nicht das
Recht zur Errichtung eines Grabmals. Der Friedhofsträger errichtet auf der
Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal. Ihm allein obliegt auch die gärtnerische
Anlage und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte.
§ 21 Registerführung
Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches
Grabregister
(2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.
V. Gestaltung der Grabsttätten und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen,
daß der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und
in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 23 Wahlmöglichkeit
1. Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschiften (§§ 24 und 26) werden auch
solche mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt.
2. Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Wird hiervon kein
Gebrauch gemacht,
erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
3. Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahlmöglichkeit zu unterrichten.
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
1. Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes
Schöpfung und christliche
Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
2. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte
Grabstätten und öffentliche
Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den
Grabstätten nicht gestattet. Alle Gehölze
werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum der Kirchengemeinde. Sie dürfen nur
mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
1. Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und
sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des
Friedhofs beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die
Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffen werden.
2. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie
Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe
gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe,
Kunststoff o.ä., Grabeinfassungen aus Naturstein werden zugelassen.
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
1. Für die Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden.
2. Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe
15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere
Verdübelung) verlangen,
wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
3. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.
§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
1. Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder:
- Abt. B, Reihen 10-13
- Abt. D, Reihen 1-8
- Abt. F, Reihen 1-4 und Reihen 14-17
2. Das Grabmal muß in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, daß es sich
harmonisch in das
angestrebte Gesamtbild einfügt.
3. Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes
Metall in handwerklicher
Ausführung verwendet werden.
4. Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig,
jedoch nur ein stehendes
Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich
ein liegendes gesetzt werden.
Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
5. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen
bis zu folgenden Größen
zulässig:
a) auf Reihengrabstätten 0,30 - 0,40 qm (in Stelenform)
b) auf einstelligen Wahlgrabstätten
bei einer äußersten Breite von 50cm 0,40 - 0,60 qm
c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50 - 0,90 qm
d) auf Wahlgrabstätten ab 3m Breite und in besonderer Lage zu den von der
Friedhofsverwaltung nach
der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
6. Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten
nur liegende Grabmale bis 0,30 qm
b) auf Urnenwahlgrabstätten 0,30 - 0,45 qm
c) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung
nach der Örtlichkeit
besonders festzulegenden Abmessungen.
7. In dem Gestaltungsplan können im Rahmen der Absätze 5 und 6 Höchst- und
Mindest-abmessungen in
Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
8. Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von
diesen Vorschriften,
insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher
Ausführung zugelassen werden.
9. Für Grabmale in besonderer Lage kann der Kirchenvorstand zusätzliche
Anforderungen an Material,
Entwurf und Ausführung stellen.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
1. Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem
Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die
jeweiligen Nutzungsberechtigen verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst
anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder zugelassene Friedhofsgärtner
damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
2. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde absterbende oder die Bestattung
behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte
Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulegen.
3. Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
4. Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte
nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so
kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und
Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen
verlangen, der die Bestattung veranlaßt hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt,
soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.
§ 29 Grabpflege, Grabschmuck
1. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von
chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht
gestattet.
2. Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in
Kränzen Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen
sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet
werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. 3. Die
Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen
ist nicht gestattet.
§ 30 Vernachlässigung
1. Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die
Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist
schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln,
genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung
nicht befolgt, können Reihengrabsätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig
abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die
Friedhofsverwaltung statt dessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in
Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
2. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht
bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung
sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu
erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen
Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu
machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß das Grabmal und
sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde
fallen.
3. Nach Entziehung von Nutzungsrechten nach Absatz 2 können Leichen oder Aschen deren
Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden.
4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck
entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten
Materials verpflichtet.
§ 31 Umwelt-und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 Zustimmungserfordernis
1. Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des
Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten
oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
2. Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriß sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab
1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung.
b) Wortlaut und Plazierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter
Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3. Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen,
Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze
1 und 2 gelten entsprechend.
4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen
eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 33 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
1. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, daß ihr das Grabmal und der genehmigte Antrag
bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen sind.
2. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist
sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals
verweigern oder der bzw. dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur
Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen
kann der Kirchenvorstand nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder
Beseitigung des Grabmals auf Kosten der bzw. des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 34 Fundamentierung und Befestigung
1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des
Hand-werks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind
und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien
des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks
für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
2. Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 35 Unterhaltung
1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden,
die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2. Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen
Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die
Friedhofsverwaltung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der
Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr
besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt
oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte
oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen
3. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige
Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete
Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung,
die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen
Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten
haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 36 Entfernung
1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw.
Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigte
oder den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen.
Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder
sonstige bauliche Anlagen nicht zu.
3. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von den Friedhofsverwaltung oder
in ihrem Auftrag abgeräumt
werden, kann die oder der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen
werden.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 37 Benutzung der Leichenräume
1. Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur
mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihrer oder ihres Beauftragten
betreten werden.
2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor
Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
3. Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach
Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem
Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 38 Trauerfeiern
1. Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden
nicht verletzen
2. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer
anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
3. Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener
Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in
Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, stehen die Kirche oder die
Friedhofskapelle zur Verfügung.
4. Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene
eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zuläßt.
IX Haftung und Gebühren
§ 39 Haftung
1. Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem
Auftrag errichtete Grabbmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die
Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, daß sie zur Abwendung
der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.
2. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch
fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 40 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X Schlußvorschriften
§ 41 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Friedhofssatzung vom 05.05.1997 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des
Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises
Oldenburg vom............................kirchenaufsichtlich genehmigt
Grube, den 06.12.2001
Ev. Luth.Kirchengemeinde Grube - Der Kirchenvorstand -
............................................................... ................................................................
Vorsitzender Mitglied
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde öffentlich ausgehängt in der Zeit
vom ..................................... bis..........................................................
im Kirchenbüro im Pastorat in Grube, Bei der Kirche 6,
in den Schaukästen am Gemeindehaus Dahme, am Wittenwiewerbarg, am Gemeindehaus Grube,
Bei der Kirche 8.
nach vorherigem Hinweis in den Lübecker Nachrichten im ostholsteinischen Teil.
......................................................... ..........................................................
Vorsitzender Mitglied